Keine Abfindung nach § 1 a KSchG bei Kündigungsschutzklage

Gemäß § 1 a KSchG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für den Fall anzubieten, dass dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies setzt voraus, dass das Kündigungsschreiben einen entsprechenden Hinweis enthält. Lässt der Arbeitnehmer der Klagefrist von drei Wochen verstreichen, steht ihm eine entsprechende Abfindung zu. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien die Option einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einräumen.

Sachverhalt:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr den Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer dennoch zunächst Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Diese nahm er dann während des Prozesses aufgrund eines Hinweises des Gerichts zurück. Anschließend forderte er die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung.

Das BAG wies die Forderung des Arbeitnehmers zurück. Der Wortlaut des § 1 a KSchG stelle eindeutig darauf ab, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebe. Tue er dies dennoch, entstehe der Anspruch auf Abfindung nicht. Auch eine nachträgliche Klagerücknahme könne den Verstoß des Arbeitnehmers nicht heilen, zumal Sinn der gesetzlichen Regelung sei, gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit:
Die Entscheidung des BAG gibt dem Arbeitgeber Sicherheit. Der Arbeitnehmer muss sich innerhalb der Drei-Wochen-Frist eindeutig entscheiden, ob er Klage erheben will oder nicht.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
veröffentlicht u.a. in Neue Juristische Wochenschrift Spezial 2008, S. 371

Autor: RA Markus Achenbach

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