Abfindung – Versterben des Arbeitnehmers vor Auszahlung

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird nicht selten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Wenn man dies wünscht, sollte man als Arbeitnehmer darauf achten, dass der Abfindungsbetrag auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Fälligkeit der Abfindungsforderung verstirbt. Im vom Bundesarbeitsgericht am 16.05.2000 (9 AZR 277/99) entschiedenen Fall (veröffentlicht in NJW 2001/389) war der Sachverhalt wie folgt:

Eine Arbeitnehmerin einigte sich mit dem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1997, da sie anschließend übergangslos die Leistungen des vorgezogenen Altersruhegeldes in Anspruch nehmen wollte. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Vorlage des Rentenbescheides eine Abfindung in Höhe von 45.000,00 DM zu zahlen. Zwei Tage vor dem 30.04.1997 verstarb die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber weigerte sich gegenüber der Alleinerbin der verstorbenen Arbeitnehmerin, die Abfindung zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht gab in letzter Instanz dem Arbeitgeber Recht. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Abfindungsanspruch erst am 30.04.1997 fällig wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitnehmerin aber schon verstorben gewesen. Da im abgeschlossenen Vertrag vereinbart gewesen sei, dass Voraussetzung für die Auszahlung der Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Vorlage des Rentenbescheides sei, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Abfindung.

Diese Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts bedeuten: Wäre im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden, dass die Abfindung auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstirbt, hätte die Alleinerbin der verstorbenen Arbeitnehmerin einen entsprechenden Anspruch zugesprochen bekommen. Natürlich ist nicht sicher, ob sich der Arbeitgeber auf eine solche vertragliche Regelung eingelassen hätte, da er z.B.die Auffassung vertreten kann, die Zahlung nur der langjährigen Mitarbeiterin und sonst niemandem zukommen. Denkbar ist dies jedoch. Wichtig ist, bei den Vertragsverhandlungen an so etwas zu denken und es gegebenenfalls im Vertrag zu regeln.

Autor: RA Robert Erdrich

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