Abfindung

Das Bundesarbeitsgericht hatte erneut über die Problematik zu entscheiden, ob ein Abfindungsanspruch sich vererbt (Urteil vom 27.06.2006, Aktenzeichen 1 AZR 322/05, veröffentlicht in NZA 2006, 1238). Ausgangspunkt war, dass im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung ein Sozialplan abgeschlossen wurde. In diesem war vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, eine Abfindung erhalten sollte. Diese sollte mit dem Austritt des Arbeitnehmers zur Zahlung fällig sein. In dem zu beurteilenden Fall starb der Arbeitnehmer vor dem Austritt, aber nach Ausspruch der Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Erben ab. Im Sozialplan sei ausdrücklich auf den Austritt abgestellt worden und nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Da der Anspruch auf Abfindung daher noch nicht entstanden sei, habe er auch nicht vererbt werden können. Angesichts dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es dann, wenn man die Vererblichkeit der Ansprüche sicherstellen will, wichtig, in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine entsprechende eindeutige Klausel aufzunehmen. Diese könnte heißen, dass der Abfindungsanspruch sofort fällig wird aber erst bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis Zahlung zu leisten ist.

Autor: RA Robert Erdrich

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