Abrechnungsfrist für Nebenkosten bei Gewerbemietverhältnis
Anders als bei Wohnraummietverhältnissen gibt es bei der Gewerberaummiete keine gesetzliche Frist, innerhalb der der Vermieter über die Nebenkosten(vorauszahlungen) abzurechnen hat. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass aber auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis vom Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist über die Nebekosten abgerechnet werden muss. Bei der Bemessung dieser Frist orientiert sich der BGH wiederum an den Regelungen zur Wohnraummiete und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abrechung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechungszeitraums vorzulegen ist.
Ein wesentlicher Unterschied zum Wohnraummietverhältnis bleibt jedoch bestehen. Versäumt der Vermieter nämlich bei der Vermietung einer Wohnung die Abrechungsfrist von einem Jahr, so ist er gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit einer sich eventuell aus der Abrechung ergebenden Nachforderung ausgeschlossen. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut jedoch ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse und ist nach Auffassung des BGH auf die Gewerberaummiete auch nicht entsprechend anwendbar. Der Vermieter von Gewerberäumen kann daher auch nach Ablauf der Jahresfrist noch Nachforderungen stellen.
BGH, Urteil v. 27.01.2010, XII ZR 22/07, veröffentl. in NJW 2010, 1065
Autor: RA Markus Achenbach

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