Absicherung der Flüssigkeitsansammlung nicht korrekt

 

 

Unserer Mandantin wurde im April 2010 in dem in Anspruch genommenen Krankenhaus ein Kniegelenk implantiert.

Anlässlich dieses Eingriffes wurde die Blutsperre bzw. die Absicherung vor einer Flüssigkeitsansammlung unter der Blutsperre nicht korrekt vorgenommen. Es entstand ein erheblicher Hautdefekt, der erst langsam verheilte.

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse Nordrhein hat ein Fachorthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass es sich vorliegend um einen vermeidbaren Behandlungsfehler handelte, da die Problematik „Druckmanschette zur Blutsperre – Flüssigkeitsansammlung – Hautdefekte, bis hin zu Hautnekrosen“ seit den frühen 70er Jahren bekannt ist und Möglichkeiten bestehen, solche Hautdefekte bei der Anlage von Druckmanschetten zur Blutsperre zu vermeiden. Die Blutdruckmanschette kann hier korrekt angelegt und in der heutigen Zeit kann auch eine Abklebung derartig hautschonend vorgenommen werden, dass keinerlei Flüssigkeit mehr unter die Hautmanschette gelangen, mithin ein Hautdefekt aufgrund Flüssigkeitsansammlung unter der Druckmanschette zur Blutsperre vermieden werden kann.

Die Mandantin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € erhalten.

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