Änderung Befristungsrecht für ältere Arbeitnehmer

Zum 01.05.2007 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält Änderungen der Befristungsmöglichkeit bei älteren Arbeitnehmern ab 52 Jahren. Anlass war, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bisherige Regelung, wonach eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer ab 52 Jahren möglich war, wegen Diskriminierung für unanwendbar erklärt hatte. Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH berücksichtigt.

Das Gesetz sieht nunmehr die Möglichkeit vor, einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kalendermäßig bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu befristen, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unmittelbar davor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III teilgenommen hat. Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.

Das neue Gesetz gibt dem Arbeitgeber daher wieder einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.


Autor: RA Markus Achenbach

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