Anfechtung von befristeten Arbeitsverträgen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt erfolgte Befristung der richterlichen Kontrolle. Eine Ausnahme hiervon gibt es nach einem Urteil des ?G (Urteil vom 7.11.2007, Az. 7 AZR 484/06, veröffentlicht in NZA 2008, 467) nur in 2 Fällen: Möglich ist es, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass auch länger zurück liegende befristete Verträge noch gerichtlich überprüft werden können. Ebenfalls möglich ist es, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte. Diese Modifizierung darf nur eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts sein. Wann eine Korrektur verhältnismäßig geringfügig ist, beurteilt sich nach der Laufzeit des ursprünglichen Vertrages im Verhältnis zur vorgesehenen Verlängerung. Dabei darf die Laufzeit des Annexvertrages nur einen geringen Bruchteil des dem Annexvertrag vorangegangenen befristeten Vertrages betragen. In dem entschiedenen Fall betrug die Verlängerung ein Drittel des ursprünglichen Vertrages und lag nach Auffassung der BAG weit über einer nur geringfügigen Verlängerung.
Autor: RA Robert Erdrich

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