Arbeitnehmerhaftung

Hat sich ein Arbeitnehmer falsch verhalten und ist dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden, ist der Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung des Schadens verpflichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 5.11.2001 (NZA 612/2002) mit dem Fall eines Zugrestaurantleiters befasst, der während eines Telefonats die Kellnerbrieftasche unverschlossen im Restaurant zurückgelassen hatte, wo sie abhanden kam. Dieses Verhalten bewertete das Gericht als grob fahrlässig und hielt den Betroffenen für verpflichtet, den Schaden auszugleichen. Dabei seien Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers trotz grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Hieran sei aber nicht zu denken, wenn der Schadenbetrag nicht über drei Monatsbruttoeinkommen hinausgeht. Bis zu dieser Höhe müsse der Arbeitnehmer den Schaden selbst tragen.

Autor: RA Markus Achenbach

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