Aufklärungspflichten der Bank bei Indexzertifikaten (Lehman Brothers)

 

Inzwischen liegt die Begründung der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten vor. Mit dieser war - wie man bereits der Presse entnehmen konnte - die Klage der Anlegerin abgewiesen worden. Es lohnt sich aber, einen genaueren Blick auf die Begründung zu richten. Der BGH hat hinsichtlich des Vertriebs von Indexzertifikaten folgende Grundsätze aufgestellt:

1.
Wie bei allen Geldanlagen, ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung des Anlegers verpflichtet. Der genaue Inhalt und Umfang der Beratung hängt hierbei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die die allgemeinen Risiken (bspw. Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts) und die speziellen Risiken, die sich aus der konkreten Anlageform ergeben.

2.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, gilt hinsichtlich der Veräußerung der Lehman-Zertifikaten Folgendes:

  • Ende September 2007 gab es keine konkreten erkennbaren Anzeichen für ein besonderes Insolvenzrisiko der Emittentin. Es bestand daher für die Bank auch keine Verpflichtung, über ein konkretes Insolvenzrisiko aufzuklären.
  • Über die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung am Ende der Laufzeit des Zertifikats von der Bonität der Emittentin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) musste die Bank hingegen aufklären.
  • Wurde der Kunde über das von ihm zu tragende Insolvenzrisiko der Emittentin aufgeklärt, ist ein zusätzlicher Hinweis daruf, dass das Zertifikat als Inhaberschuldverschreibung nicht vom Einlagensicherungssystem umfasst wird, nicht erforderlich.
  • Die Bank ist ebenfalls nicht verpflichtet, den Kunden bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts über ihre Gewinnspanne aufzuklären. Die Gewinnspanne berührt nämlich weder den Wert der Anlage, noch bleibt dem Anleger verborgen, dass die Bank im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt.
  • Auch besteht keine Verpflichtung der Bank, den Anleger darüber zu informieren, dass es sich um ein Eigengeschäft handelt, da dies letztlich für die Anlageentscheidung keine Bedeutung hat.

Fazit:
Auch wenn die Anlegerin in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht obsiegen konnte, bedeutet dies nicht, dass damit alle "Lehman-Fälle" entschieden wären. Zum einen stellt sich immer die Frage, ob die Bank im konkreten Fall eine anlegergerechte Beratung erbracht hat. Zum anderen muss insbesondere bei Lehman-Zertifikaten, die nach September 2007 erworben wurden, erneut geprüft werden, ob nicht ein Anlass bestand, über ein konkretes Insolvenzrisiko aufzuklären.

BGH, Urteil vom 14.10.2011, V ZR 56/11, veröffentlich in NJW 2012, 73

Autor: RA Markus Achenbach

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