Auswirkung eines Ehescheidungsverfahrens

 

Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wurde also kein Ehevertrag mit einer anderen Regelung verfasst), erbt der überlebende Partner vom anderen1/4, weil er verheiratet war und 1/4, weil damit ein pauschaler Ausgleich für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfolgt.

Wie ist es nun mit den Erbrechten, wenn die Ehe gescheitert ist und bereits ein Ehescheidungsverfahren läuft?

Das Gesetz gibt hierauf in § 1933 BGB eine erfreulich klare Antwort: Hat der verstorbene Ehepartner das gerichtliche Ehescheidungsverfahren eingeleitet und wurde der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner bereits zugestellt, kommt es darauf an, wie sich dieser andere Ehepartner zum ihm zugestellten Scheidungsantrag geäußert hat. Hat er vor dem Tod seines Ehepartners der Scheidung dem Gericht gegenüber zugestimmt, entfällt sein Ehegattenerbrecht. Hat er sich bis zum Tod des anderen Ehepartners nicht geäußert oder sich sogar gegen das Scheidungsbegehren gewehrt, bleibt es beim Ehegattenerbrecht.

Es wird deutlich, dass die Stellungnahme im Scheidungsverfahren maßgebliche Bedeutung hat. Hierauf hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 12.9.2011 (Az 3 Wx 179/11, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 711) richtigerweise hingewiesen.

Autor: RA Robert Erdrich

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