Bearbeitungsgebühren beim Verbraucherkredit unzulässig

 

Immer noch berechnen zahlreiche Kreditinstitute bei der Vergabe von Ratenkrediten sog. Bearbeitungsgebühren. Sie berufen sich hierbei auf eine entsprechende Klausel in ihren Preisaushängen, wonach bei Privatkrediten für die Bearbeitung des Kreditantrags eine Gebühr bspw. in Höhe von 2 % der Darlehenssumme verlangt werden könne.

Inzwischen mehren sich jedoch die Urteile der Gerichte, wonach eine solche Klausel unwirksam ist. So hatte bereits das OLG Bamberg (Az: 3 U 78/10) entschieden, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren den Verbraucher unangemessen benachteilige. Dem haben sich zwischenzeitlich weitere Oberlandesgerichte angeschlossen.

Das OLG Dresden (Az: 8 U 562/11) verwies darauf, dass der Aufwand für die Bearbeitung des Darlehensantrag vom Darlehensnehmer bereits durch den Darlehenszins abgegolten werde. Kosten, die im Vorfeld der Darlehensvergabe anfielen (z. B. für die Bonitätsprüfung des Kunden) könnten jedoch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen an den Verbraucher weitergegeben werden.

Autor: RA Markus Achenbach

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