Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an die Ausbildung
Gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium zu befristen, um dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigt, ob ein solchermaßen befristeter Arbeitsvertrag auch verlängert werden kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber zunächst im Anschluss an eine Ausbildung mit einem Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Nachfolgend wurde diese Befristung durch entsprechende Änderungsverträge zweimal verlängert, bis eine Gesamtdauer von zwei Jahren erreicht war.
Der Arbeitnehmer erhob nach Ablauf des Vertrags Klage vor dem Arbeitsgericht und machte geltend, dass der Vertrag nicht mit Ablauf der letzen Befristung geendet habe, da die Verlängerungen unwirksam seien. Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht.
Das BAG begründete diese Entscheidung mit dem Wortlaut des § 14 Absatz 1 Ziffer 2 TzBfG, wonach eine Befristung nur „im Anschluss“ an eine Ausbildung oder ein Studium wirksam sei. Es könne daher nur einmal nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dass die Parteien nachfolgend „nur“ Verlängerungen der ursprünglichen Befristung vereinbart hätten, helfe dem Arbeitgeber nicht weiter; auch während der Laufzeit des ursprünglichen Vertrags vereinbarte Vertragverlängerungen stellten eigenständige Befristungen dar, die einem Neuabschluss des Arbeitsvertrags gleichstünden.
Praxistipp: Die Befristung von Arbeitsverträgen enthält zahlreiche juristische Fallstricke. Ob eine Befristung wirksam ist oder nicht, hängt oft auch von der gewählten Vertragsformulierung ab. Es besteht daher ein gewisser Gestaltungsspielraum, der genutzt werden kann. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um die nachteilige Folge einer unwirksamen Befristung, nämlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, zu vermeiden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007, AZ: 7 AZR 195/06
veröffentlich u.a. in NJW 2008, S. 538
Autor: RA Markus Achenbach

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