Befristeter Arbeitsvertrag mit zusätzlicher Probezeitbefristung

Nahezu alle Arbeitsverträge enthalten die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit. Gelegentlich wird dies mit einer Regelung verbunden, wonach das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser sechs Monate ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er einem Arbeitnehmer, der sich nicht bewährt hat, nicht ausdrücklich kündigen muss.

Sachverhalt:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag die o.g. Regelung, wonach die ersten sechs Monate als Probezeit galten und der Vertrag nach Ablauf von sechs Monaten ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.

Das BAG urteilte, dass die vereinbarte Befristung zum Ablauf der Probezeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da es sich um eine überraschende Klausel handele. Der Arbeitnehmer habe angesichts der Befristung auf ein Jahr nicht damit rechnen müssen, dass der Vertrag noch eine zweite Befristung auf sechs Monate beinhalte. Nach Auffassung des BAG hätte der Arbeitgeber die Probezeitbefristung zumindest drucktechnisch deutlich herausheben müssen.

Darüber hinaus erklärte das BAG die Klausel über die Probezeitbefristung auch für unwirksam, da sie für den Arbeitnehmer nicht transparent sei. Die beiden Befristungsregelungen ergäben nicht ohne Weiteres einen vernünftigen Sinn, da durch die Befristung zum Ablauf der Probezeit der zuvor festgelegten Befristung auf ein Jahr die Grundlage entzogen sei.

Praxistipp:
Die dem Sachverhalt zugrunde liegende Vertragsgestaltung war sicherlich ungewöhnlich. Allerdings stellt sich nach der Entscheidung die Frage, ob diese Rechtsprechung nicht auch bei der häufiger anzutreffende Konstellation eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Befristung zum Ablauf der Probezeit zu berücksichtigen ist. Es dürfte sich für den Arbeitgeber empfehlen, auch hier die Probezeitbefristung durch Fettdruck deutlich herauszuheben.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07
veröffentlicht u.a. in Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2008, S. 2279

Autor: RA Markus Achenbach

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