Befristetes Arbeitsverhältnis – Schriftformgebot

In § 14 IV TzBfG ist festgeschrieben, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen muss. Welche Anforderungen hierbei zu erfüllen sind, hat jetzt das BAG (Urteil vom 26.7.2006, Az. 7 AZR 514/05, veröffentlicht in NZA 2006, 1402) entschieden. Danach muss die Befristungsabrede von beiden Parteien auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnet sein. Dabei lässt es das BAG ausreichen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem von ihm unterschriebenen Brief das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen Brief zum Zeichen der Annahme des Angebots auch unterzeichnet. Das BAG verweist dabei auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Schriftformgebot bei langfristigen Mietverträgen und überträgt die dort vom BGH entwickelte Rechtsprechung auch auf Schriftformgebote im Arbeitsrecht.


Autor: RA Robert Erdrich

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