Befristung - Änderung der Tätigkeit und der Vergütung während der Vertragslaufzeit

Häufig ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Laufe eines befristeten Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und „formlos“ die Tätigkeit oder die Vergütung. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass ein gänzlich neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird, der wiederum den strengen Formerfordernissen und Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unterliegt. Oft sind diese dann aber nicht eingehalten, so dass die Befristung unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht bzw. begründet wird.

Nach dem Bundesarbeitsgericht ist von entscheidender Bedeutung, ob ursprünglich ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund oder eines ohne Sachgrund vereinbart war.

Bei einem mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis (etwa zur Vertretung oder für ein bestimmtes Projekt, etc., § 14 Abs. 1 TzBfG) sei die Tätigkeit als Grund der Befristung offensichtlich für die Arbeitsvertragsparteien von maßgeblicher Bedeutung. Wenn sie diese – oder den Lohn – später abändern, bringen sie zum Ausdruck, dass die neue Vereinbarung künftig allein bestimmend sein soll und nicht mehr der hiervon abweichende Inhalt des vorherigen Vertrages. Die Änderung der Befristung ist dann der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zum Beispiel vom 21.03.1990, Az.: 7 AZR 286/89, veröffentlicht in NZA 1990, S., 744).

Anders hat das Bundesarbeitsgericht jetzt im Fall der Befristung ohne Sachgrund entschieden (Urteil vom 19.10.2005, Az.: 7 AZR 31/05, veröffentlicht in NZA 2006, S. 154). Ein Arbeitnehmer war ohne Angabe eines Grundes eingestellt und als Bezirksleiter beschäftigt worden. Nach etwa einem Jahr wurde ihm die Position des kommissarischen Gebietsverkaufsleiters mit deutlich höherer Vergütung übertragen. Er meinte, durch die Änderung des Inhaltes und der Vergütung sei ein neues befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden. Dies sei aber unwirksam, weil zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden habe, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten. Bei der Befristung ohne Sachgrund spiele die zu verrichtende Tätigkeit im Gegensatz zur Befristung mit Sachgrund (s.o.) gerade keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Eine sachgrundlose Befristung sei in Bezug auf jede Tätigkeit denkbar. Die Änderung der Tätigkeit und der Vergütung habe deshalb nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages geführt.

Fazit: Fehlt es an einem Sachgrund, können der Inhalt des befristeten Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Vergütung ohne Probleme und jederzeit geändert werden. Liegt ein Sachgrund vor, ist ein neuer, angepasster und schriftlicher Arbeitsvertrag mit Angabe des neuen Sachgrundes abzuschließen.


Autor: RA Markus Achenbach

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