Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Gemäß § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz war eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Das BAG hatte nunmehr erstmals zu entscheiden, ob auch eine einzelne Vertragsbedingung unter Berufung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz wirksam befristet werden kann. Im zu entscheidenden Fall, hatte eine Lehrerin zunächst eine Unterrichtsverpflichtung von 19 Wochenstunden. Im weiteren Verlauf war dann zwischen dem beklagten Land und der Lehrerin ein Vertrag über eine befristete Vollzeitbeschäftigung (27 Wochenstunden) vom 20.08.1998 bis 14.07.1999 geschlossen worden, ohne einen Grund für die Befristung anzugeben. Nachdem die Befristung ausgelaufen war, erhob die Lehrerein vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Befristung mit dem Ziel, eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung zu erreichen.

Das BAG gab der Lehrerin mit der Begründung Recht, das Beschäftigungsförderungsgesetz sehe lediglich die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vor. Eine entsprechende Anwendung auf eine Befristung einzelner Vertragsbedingungen scheide aus, da der Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz das Ziel verfolgt habe, die Einstellung von Arbeitnehmern zu erleichtern, nicht jedoch die Änderung von Arbeitsbedingungen. Da die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zudem den gesetzlichen Änderungskündigungsschutz umgehen könne, bedürfe die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen eines rechtfertigenden Sachgrundes. Dies gelte insbesondere für solche Vertragsbedingungen, die sich nachhaltig auf die Vergütung und somit auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auswirken. Da das beklagte Land für die Befristung keinen Sachgrund angeführt hatte, war die Befristung unwirksam (BAG Urt. v. 23.01.2002 – 7 AZR 536/00).

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das nunmehr geltende Teilzeit- und Befristungsgesetz übertragen, das das Beschäftigungsförderungsgesetz abgelöst hat. Denn auch der Wortlaut des neuen Gesetzes räumt nur die Möglichkeit der Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ein.


Autor: RA Robert Erdrich

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