Befristung von Arbeitsverhältnissen

Einer der häufigsten Befristungsgründe ist der Einsatz eines Arbeitnehmers in einem bestimmten Projekt. Da solche Projekte häufig von der Bewilligung von Finanzierungskosten abhängig sind, die nach und nach gewährt werden, kommt es auch in solchen Fällen auch häufig zu einer Vielzahl von aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen. Grundsätzlich sind diese zulässig. Zu beachten ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.8.2004 (Az. 7 AZR 0/04, veröffentlicht in NZA 2005/357) folgendes: Zunächst weist das BAG auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass immer nur die Zulässigkeit der letzten Befristung geprüft werden kann. Eventuelle Unregelmäßigkeiten bei einer der vorangegangenen Befristungen spielen also keine Rolle und können nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein. Sodann weist das Gericht in dem entschiedenen Fall darauf hin, dass es nur darauf ankommt, ob das Projekt, für das der Mitarbeiter eingestellt wurde, ausläuft oder nicht. Ob derselbe Arbeitgeber noch weitere Projekte betreibt, für die der Arbeitnehmer ebenfalls qualifiziert wäre, ist ohne Belang, muss vom Arbeitgeber daher auch nicht berücksichtigt werden und gibt dem Arbeitnehmer kein Recht, einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung mit Erfolg geltend zu machen.


Autor: RA Robert Erdrich

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