Betriebsübergang – Bestehenbleiben von Arbeitsverhältnissen

§ 613a BGB legt fest, dass ein Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, wenn der bisherige Arbeitgeber seine Tätigkeit zwar einstellt, ein neuer Arbeitgeber den Betrieb aber fort führt. Dabei gibt es immer wieder Streit darüber, wann von einem Betriebsübergang auszugehen ist.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.3.07, Az. 8 AZR 519/06, veröffentlicht in NJW 2007, 3371) hat entschieden, dass es entscheidend darauf ankommt, inwiefern der neue Arbeitgeber technische Einrichtungen des bisherigen Betriebes übernimmt und inwieweit diese technischen Einrichtungen zum Ergebnis der Arbeit beitragen. Je größer der Beitrag der technischen Einrichtungen am Arbeitsergebnis umso eher ist von einem Betriebsübergang auszugehen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Schlachthof. Der bisherige Arbeitgeber und Betreiber beendete seine Tätigkeit und kündigte auch allen Arbeitnehmern. Der Nachfolger kam mit eigenem Personal. Ihm wurden vom bisherigen Betreiber die technischen Einrichtungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Das BAG sah in dem konkreten Fall in den technischen Einrichtungen den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs. Darin sei die wirtschaftliche Einheit zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrieb zu sehen. Folge ist, dass die bisherigen Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber übergegangen sind.

Fazit: Bei der Frage des Betriebsübergangs wird es darauf ankommen, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für das Arbeitsergebnis im Vordergrund steht oder ob die technischen Hilfsmittel, die einzusetzen sind, dominieren. Bei einer Reinigungskraft wird die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund stehen, da sie lediglich Lappen, Wasser, Reinigungsmittel und eventuell Besen benötigt. Im Fall des Schlachthofs dagegen waren die technischen Hilfsmittel (Sägen, Bolzengeräte etc.) ausschlaggebend für das Arbeitsergebnis.

Autor: RA Robert Erdrich

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