Betrügerische Festsetzung von kommunalen Gebühren
Wer kommunale Abgaben überhöht in Rechnung stellt, kann wegen Betruges zur Rechenschaft gezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat in einer bemerkenswerten Entscheidung (Beschluss vom 9. Juni, Aktenzeichen 5 StR 394/08) die Verurteilung eines Vorstandsmitgliedes der Berliner Stadtreinigung bestätigt.
Den Berliner Grundstückseigentümern waren zwei Jahre lang überhöhte Straßenreinigungsgebühren in Rechnung gestellt worden, weil bei der Kalkulation der Gebühren auch solche Straßen berücksichtigt worden waren, die gar keine Anlieger haben und für die deshalb die Straßenreinigungslast bei der Stadt selbst liegt.
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, die (zunächst versehentlich falsch berechneten) Tarife in Kraft gesetzt zu haben, obwohl sich deren Fehlerhaftigkeit mittlerweile herausgestellt hatte. Darin liege, so jetzt auch der BGH, ein Betrug zu Lasten der Abgabenschuldner; denn die hätten darauf vertraut, dass die Abrechnungen sachlich richtig seien.
Der BGH hat allerdings die Strafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten) aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht Berlin zurück verwiesen, da möglicherweise bei der Strafzumessung wichtige Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben seien.
Das Urteil ist für alle Beschäftigten von Einrichtungen der öffentlichen Hand von großer Bedeutung, die mit der Festsetzung von Gebühren und Abgaben befasst sind. In letzter Konsequenz lässt sich ihm nämlich entnehmen, dass auch eine von nur bedingtem Vorsatz („und wenn die Kalkulation doch falsch ist – was schert´s mich…) getragene fehlerhafte Festsetzung zu einer Bestrafung wegen Betruges führen kann.
Die vollständigen Gründe liegen noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48335&pos=19&anz=151
Autor: RA Horst Schneider van Dorp

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