Beweislastumkehr für Kausalität in Kapitalanlagefällen
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Bank, die einen Anleger berät, u.a. verpflichtet ist, über Provisionen aufzuklären, die sie bei der Vermittlung des von ihr empfohlenen Finanzprodukts erhält (sog. Rückvergütungen). Tut sie dies nicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig.
Im Rahmen dieser Schadensersatzpflicht muss die Bank dem Anleger den Schaden ersetzen, der kausal auf die Aufklärungspflichtverletzung zurückzuführen ist. Betroffene Banken machen in diesem Zusammenhang in der Regel geltend, der Anleger hätte die Anlage auch dann gezeichnet, wenn er über die Rückvergütung aufgeklärt worden wäre. Diese Argumentation hat der BGH nunmehr (Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10) erheblich erschwert und folgende Grundsätze aufgestellt:
- Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, muss nachweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen hätte.
- Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt nicht darauf an, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte.
- Lässt sich nicht aufklären, ob der Anleger das Geschäft auch bei ordnungsgemäßer Information über die Rückvergütungen geschlossen hätte, geht dies also zu Lasten der beratenden Bank.
Autor: RA Markus Achenbach

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