BGH erklärt „Weiß-Klauseln“ in Mietverträgen für unwirksam

 

Der Bundesgerichtshof setzt seine mieterfreundliche Rechtsprechung zu Schönheitsreparatur- und Renovierungsklauseln fort.

Im vom BGH entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.12.2010, AZ: VIII ZR 198/10) enthielt der Mietvertrag folgende Regelung:

„Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein.“

Der Mieter nahm entgegen der Vereinbarung bei Auszug diese Renovierungsarbeiten nicht vor, weshalb der Vermieter die Malerarbeiten ausführen ließ und dem Mieter die angefallenen Kosten in Rechnung stellte.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Nach Auffassung des BGH ist die o.g. Vertragsklausel unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Die Beschränkung der Farbwahl auf eine einzige Farbe enge die Freiheit des Mieters, die Wohnung nach seinem Geschmack zu gestalten, zu stark ein, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt wäre. Der Vermieter habe zwar ein Interesse daran, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, die dem Geschmack eines möglichst breiten Kreises von Mietinteressenten entspreche, damit eine schnelle Weitervermietung möglich sei. Dies rechtfertige jedoch eine Reduzierung auf die Farbe weiß nicht, da auch andere dezente Farbtöne diesem Interesse ausreichend Rechnung trügen.

Autor: RA Markus Achenbach

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