Bundesarbeitsgericht: Gleicher Urlaubsanspruch für alle im öffentlichen Dienst!

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.03.2012 ein Urteil verkündet, das alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes angeht, die jünger als 40 Jahre alt sind.

Geklagt hatte eine damals 37-jährige, die zu den im TVöD verbrieften 29 Urlaubstagen einen weiteren in Anspruch nehmen wollte. Tatsächlich enthält der Tarifvertrag – anders als das Bundesurlaubsgesetz, das einheitlich einen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub an 24 Werktagen vorsieht - eine nach dem Lebensalter gestaffelte Regelung: Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin – anders noch als die Vorinstanz – Recht gegeben. Es sah in der tarifvertraglichen Regelung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG dürfen nämlich Beschäftigte unter anderem nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden; eine unmittelbare Benachteiligung liegt dann vor, wenn ein Beschäftigter wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als ein anderer in einer vergleichbaren Situation.

Eben davon geht das Bundesarbeitsgericht aus. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstoße damit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die Urlaubsstaffelung verfolge nämlich, so das Gericht, erkennbar nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen; ein solches gesteigertes Erholungsbedürfnis bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr lasse sich schlechthin nicht begründen.

Diese Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Die Entscheidung reicht weit über den Einzelfall hinaus. Die Rechtsprechung wird zweifellos künftig mit derselben Argumentation auch Unter- Dreißigjährigen den Anspruch auf volle 30 Tage Erholungsurlaub zugestehen. Die Auswirkungen des Urteils sind auch nicht auf den Bereich des TVöD beschränkt, sondern greifen in gleicher Weise im Bereich des TV-L.

Unser Rat: Beschäftigte sollten umgehend ihren Anspruch auf weiteren Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr einfordern. Es droht der Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist.

Autor: Horst Schneider van Dorp

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