Cauda-equina-Syndrom

 

Als Cauda-equina-Syndrom wird eine Kombination mehrerer neurologischer Ausfallstörungen bezeichnet, die auf einer massiven Quetschung der Cauda-Equina beruhen (die Cauda equina ist eine anatomische Struktur des Menschen, die sich vom unteren Ende des Rückenmarkes bis zum Kreuzbein erstreckt). Ein Cauda-equina-Syndrom besteht vor allem bei schweren Bandscheibenvorfällen oder tritt nach Operationen auf, wenn die Nerven über längere Zeit gequetscht waren / sind. Im Falle solch einer Nervenquetschung (z.B. nach einer Bandscheibenoperation und dadurch verursachtem Hämatom) erfordert es einen sofortigen neuro-chirurgischen Eingriff, um die Nerven möglichst schnell wieder zu dekomprieren. Gelingt dies nicht innerhalb der ersten Stunden nach Auftreten der Beschwerden ist mit einer dauerhaften Nervschädigung zu rechnen. In arzthaftungsrechtlicher Hinsicht ist hier immer entscheidend, ob nach einer Operation die behandelnden Ärzte auf erste Anzeichen und Symptome eines Cauda-equina-Syndroms reagiert haben, wie insbesondere Blasen-, Darmentleerungsstörungen und Gefühlsstörungen in den Beinen und im Genitalbereich.

Unsere Mandantin ist wegen eines caudalen sequestrierten Bandscheibenvorfalles in der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eines Krankenhauses am 19. Dezember 2005 operiert worden. Unsere Mandantin wies dann bereits ab dem 20. Dezember 2005 Symptome des Cauda-equina-Syndroms auf, wie insbesondere Blasen-, Darmentleerungsstörungen und Gefühlsstörungen in den Beinen und im Genitalbereich. Die behandelnden Ärzte hätten dementsprechend bereits ab diesem Zeitpunkt weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Dies hätte dazu geführt, dass das postoperative Hämatom bereits frühzeitig ausgeräumt und dadurch der durch das Hämatom gequetschte Nerv dekomprimiert worden wäre. Dauerschäden wären danach aller Voraussicht nach vermieden worden.
Wir haben vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein die beanstandete ärztliche Behandlung überprüfen lassen. Mit Bescheiden vom 03. Mai 2010 und 23. Dezember 2010 hat die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein zwei Behandlungsfehler festgestellt:

Zum einen hatten die behandelnden Ärzte einen Teil eines Tabotamp-Streifens im Spinalkanal belassen, der dann aufquoll und zu der Quetschung der Cauda equina führte. Zum anderen haben die behandelnden Ärzte die Symptome des sich entwickelnden Cauda-equina-Syndroms trotz eindeutiger Anzeichen übersehen, wodurch das Cauda-equina-Syndrom zu spät diagnostiziert wurde. Bei einer frühzeitigeren Diagnose und dann einem frühzeitigeren Revisionseingriff wäre die Chance auf eine komplette Rückbildung der Lähmung nach Ansicht der Gutachterkommission deutlich größer gewesen. Nach jahrelanger Verhandlung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und mehrfacher Begutachtung der verbleibenden Dauerschäden konnten wir für die Mandantin jetzt im September 2012 eine Abfindungszahlung in Höhe von 80.000,00 € erreichen.

Unsere Mandantin ist im August 2006 von ihrem Hausarzt mit der Verdachtsdiagnose auf eine lumbale Myelopathie in das in Anspruch genommene Kreiskrankenhaus eingewiesen worden, weil Schmerzen in beiden Beinen aufgetreten waren. Bei der Aufnahme war die Patientin stark schmerzgequält; das Lasègue’sche Zeichen war beiderseits deutlich positiv; Paresen wurden noch nicht festgestellt. Es erfolgte eine Behandlung mit Tramal; am 26. August bemerkte die Mandantin zum ersten Mal, dass sie nicht sicher Wasser lassen konnte, weshalb eine Restharnsonographie mit einem deutlich pathologischen Wert 317 ml erfolgte; Normalwert maximal 50 ml. Als Behandlung erhielt die Mandantin einen Blasendauerkatheter; eine weitere Restharnsonographie am 28. August ergab nun 380 ml Restharn. Am 01. September 2006 wurde dann eine Magnetresonanztomographie durchgeführt, bei der sich als Ursache der Beschwerden und des klinisch klaren Caudasyndroms ein Bandscheibenrezidiv zwischen 4. und 5. Lendenwirbel fand.
Die Mandantin leidet dauerhaft an erheblichen Nervenstörungen, einem Taubheitsgefühl in den beiden Beinen ab der Taille abwärts bis in die Zehen hinein, ferner auch an Blasen- und Darmentleerungsstörungen. Zudem bestehen erhebliche Schmerzen, ein störendes Kribbeln, ferner fehlt das Sicherheitsgefühl beim Gehen.

Außergerichtlich ist über die AOK ein fachneurochirurgisches Gutachten eingeholt worden, mit dem das Übersehen eines deutlichen Caudasyndrom als schwerwiegender Behandlungsfehler festgestellt worden ist, wodurch die Behandlung um eine Woche verzögert und damit die Restitutionschancen nach der Operation deutlich vermindert wurden.

Wir haben außergerichtlich für die Mandantin eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 € erreichen können, die die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Anerkennung einer Haftung gezahlt hat.

 

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