Diagnoseverzögerung

 

Die Mandantin verlangt von den behandelnden Ärzten des in Anspruch genommenen Krankenhauses erheblichen Schadensersatz, weil sie im Krankenhaus trotz eindeutig auf einen Schlaganfall hinweisende Symptome über Stunden hinweg nicht behandelt wurde. Außergerichtlich ist über die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern in Hannover ein neurologisches Gutachten eingeholt worden, mit dem ein Behandlungsfehler bestätigt wurde. Der Sachverständige führt aus: „Die Behandlung im … Klinikum, Klinik für Neurologie, entsprach am Aufnahmetag nicht den ärztlichen Standards, da bei der Patientin unmittelbar nach Eintreten einer akuten neurologischen Symptomatik mit Sprachstörungen und Halbseitenschwäche rechts sowie Notarzteinweisung Schlaganfall keine Computer- oder Kernspintomographie des Kopfes erfolgte. Ferner erfolgte am Aufnahmetag keine Aufnahme auf die für solche Patienten vorgesehene Überwachungsstation (Stroke-Unit), die im Klinikum vorhanden war. Der Sachverständige stellt eine Diagnoseverzögerung von ca. 16 Stunden (!) fest.

Da außergerichtlich eine Einigung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht zu erzielen war, haben wir die Ansprüche der Mandantin aus Arzthaftungsrecht vor dem Landgericht Neubrandenburg eingeklagt. Auf Vorschlag des Landgerichts ist dann Ende 2011 ein Vergleich geschlossen worden, wonach der Mandantin Schadensersatz in Höhe von 65.000,00 € zugesprochen worden ist.

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