Direktionsrecht des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.9.2004 (Az. 6 AZR 567/03, veröffentlicht in NZA 2005/359) zum Umfang des Direktionsrechts bei Bestimmung der Lage der Arbeitszeit Stellung genommen. Dabei hat es ausgeführt, dass eine vertragliche oder kollektivrechtliche (also in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ähnliches) Regelung zu beachten ist und vorgeht. Fehlt es an einer solchen Festlegung allerdings, hat der Arbeitgeber bei der näheren Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Stehen betriebliche Gründe einer Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange aller Arbeitnehmer entgegen, hat der Arbeitgeber eine personelle Auswahlentscheidung zu treffen. Dort kann er eigene Interessen wie die einer Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens berücksichtigen.
Autor: RA Robert Erdrich

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