Eigenbedarfskündigung zugunsten Nichten und Neffen

 

Gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarf).

In Rechtsprechung und Literatur war allerdings anerkannt, dass nicht bei allen Familienangehörigen allein das Verwandtschaftsverhältnis zu einer Eigenbedarfskündigung berechtige. So ist bei entfernten Verwandten ein zusätzliches Kriterium heranzuziehen, wonach eine konkrete persönliche oder soziale Bindung zum Vermieter bestehen muss. Schwierigkeiten bereitet hierbei allerdings die Frage, wo die Grenze zwischen nahen und entfernten Verwandten zu ziehen ist.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass jedenfalls Nichten und Neffen zu den nahen Verwandten zählen. Zur Begründung dieser Auffassung berief sich der BGH auf die gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Die Personen, denen nach § 383 ZPO oder § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungrecht zustünde, seien vom Gesetzgeber als nahe Verwandte angesehen worden. Dementsprechend sei auch im Mietrecht davon auszugehen, dass ein so enges Verwandtschaftsverhältnis bestehe, das auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Eigenbedarfskündigung rechtfertige.

BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09, veröffentlicht u.a. in NJW 2010, 1290

Autor: RA Markus Achenbach

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