Einstellung von Arbeitnehmern unter Beachtung des AGG (Antidiskriminierungsgesetz)

Jeder Arbeitgeber wird gut beraten sein, die durch das AGG eingeführten Besonderheiten zu beachten, wenn er eine Stelle ausschreibt. Dabei ist folgendes von besonderem Interesse:

  • der Text der Ausschreibung
  • der Inhalt des Bewerbungsgesprächs
  • die Formulierung des Absageschreibens


Auf folgendes sollte besonders geachtet werden:

1. Sowohl bei betriebsinternen als auch bei externen Ausschreibungen ist darauf zu achten, dass Formulierungen unterlassen werden, die als Diskriminierung verstanden werden können. Besonders relevant können insoweit Angaben zur Herkunft, zum Geschlecht, zu einer Behinderung und zum Alter der Person sein, für die eine Stelle ausgeschrieben wird.

Es verbieten sich Formulierungen wie:
Mitarbeiter zwischen 35 und 40 Jahren
Gute Deutschkenntnisse oder deutsch als Muttersprache
motivierte Nachwuchskraft
Gute körperliche Verfassung
Gepflegte äußere Erscheinung

Nur in Ausnahmefällen kann es wegen der Besonderheit einer bestimmten Arbeitsstelle nach § 10 Nr. 2 und 3 AGG gerechtfertigt sein, eigentlich diskriminierende Anforderungen zu stellen.

2. Das Absageschreiben sollte so allgemein wie möglich formuliert sein und möglichst keine detaillierten Gründe enthalten. Auch vermeintlich tröstende Formulierungen wie „trotz Ihrer fachlichen Qualifikationen“ sollten unterbleiben, da hieraus darüber spekuliert werden kann, was denn dann zur Ablehnung geführt hat.

Auch sollte man auf telefonische Nachfragen von abgelehnten Bewerbern vorbereitet sein und das solche Telefonate führende Personal anweisen, jegliche Diskussion/Erläuterung zu unterlassen.

3. Für das Bewerbungsgespräch und die Auswahl der einzuladenden Bewerber empfiehlt sich die Anlage eines detaillierten Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle, welches als interne Entscheidungsgrundlage dient. Grund ist eine Gerichtsentscheidung, die besagt, dass bei einer Diskriminierungsklage nur solche Umstände zur Rechtfertigung vorgebracht werden können, die im Bewerbungsprozess eine Rolle gespielt haben.


Autor: RA Robert Erdrich

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