Ernennung zum Geschäftsführer

In Rechtsprechung und Literatur wird schon seit langem darüber diskutiert, was mit dem Arbeitsverhätltnis passiert, wenn ein bisher als Arbeitnehmer tätiger Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellt wird. Eine Meinung sagt, dass das bisherige Arbeitsverhältnis so lange ruht, wie der Mitarbeiter die Geschäftsführertätigkeit ausübt; wird er als Geschäftsführer abberufen, lebt also wieder das bisherige Arbeitsverhältnis auf. Die andere Meinung geht dahin, dass mit der Berufung zum Geschäftsführer das bisherige Arbeitsverhältnis als beendet anzusehen ist; mit der Abberufung als Geschäftsführer ist also jegliches Vertragsverhältnis beendet.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 25.4.2002 (2 AZR 352/01, veröffentlicht in NJW 2003, 918) grundsätzlich der zuletzt geschilderten Auffassung angeschlossen. Es sei - so das BAG - bei nicht klaren und eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen von der Vermutung auszugehen, dass mit Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers konkludent aufgehoben wird und sein Ende findet. Dies gelte jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten des § 623 BGB, wo geregelt ist, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss.


Autor: RA Robert Erdrich

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