Fälligkeit der Abfindungszahlung

Einigt sich ein gekündigter Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung, wird in der Vereinbarung häufig nichts dazu gesagt, wann der Arbeitgeber die Abfindung zu zahlen hat. Meist wird an einer Stelle der Vereinbarung nur etwas dazu gesagt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden wird oder geendet hat; an einer anderen Stelle heißt es dann ohne Datumsangabe, dass der Arbeitgeber eine Abfindung in bestimmter Höhe zu zahlen hat. Wenn nun zwischen dem Tag der Einigung und dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine lange Zeitdauer liegt (z.B. Einigung am 30.6. eines Jahres und Beendigung am 31.12. des selben Jahres), kann es schon von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein, wann der Arbeitnehmer die Abfindung erhält. Unabhängig von möglichen Zinsgewinnen muss er sich ja auch überlegen, ob der Arbeitgeber finanziell noch in der Lage ist, die Abfindung zu einem späteren Zeitpunkt noch aufzubringen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.2004 (Az 2 AZR 630/03, veröffentlicht in NJW 171, 2005) mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abfindung in den oben beschriebenen Fällen im Zweifel erst am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist, wenn in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein anderer Zeitpunkt genannt ist oder sich aus anderen Formulierungen nichts anderes ergibt. Wer also Wert auf einen früheren Auszahlungszeitpunkt legt, sollte dies in einer Vereinbarung ausdrücklich regeln.


Autor: RA Robert Erdrich

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