Fehlerhafte Reposition und Dislokation nach Oberarmfraktur
Die Mandantin erlitt bei einem Sturz eine Oberarmkopffraktur. Sie unterzog sich einer Operation mit offener Reposition und Osteosynthese mittels Varionagels. Nachdem poststationär eine Dislokation der Fraktur festgestellt worden war, wurde die Mandantin erneut operiert mit Entfernung des Humeruskopfnagels, offener Reposition und Osteosynthese mittels eines winkelstabilen Plattensystems. Nach Feststellung einer erneuten Frakturdislokation verlegte man die Mandantin in ein anderes Klinikum, in dem eine weitere Operation mit Entfernung der Implantate, Reosteosynthese mit einem winkelstabilen Plattenfixateur externe, einer autologen Spongiosaanlagerung und einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette vorgenommen wurde. Eine erneute Dislokation trat dann nicht mehr ein.
Die Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat mit Bescheid von Ende 2010 festgestellt, dass den operierenden Ärzten vermeidbare Fehler unterlaufen sind, soweit nämlich die primäre operative Reposition mittels eines Varionagels und auch die zweite operative Osteosynthese mit winkelstabilem Plattensystem nicht fachärztlichem Standard genügten, weil dabei unstreitig die Dislokation nicht behoben und auch keine adäquate Fragmentfixation erreicht wurde. Auf die Fehler waren die Revisionsoperationen, Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Beschwerden zurückzuführen.
Wir haben für die Mandantin außergerichtlich eine Abfindung der Ansprüche in Höhe von 40.000,00 € erreicht.

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