Fersenbeinfraktur übersehen
Nach einem Unfall begab sich die Mandantin zu ihrem Orthopäden, der Röntgenaufnahmen fertigte, eine vorliegende Fersenbeinfraktur übersah und einen Bänderriss diagnostizierte. Aufgrund des Übersehens der Fersenbeinfraktur wurde die Mandantin lediglich konservativ behandelt und nicht operiert, wodurch sich dann eine sogenannte Pseudarthrose mit begleitender Sekundärarthrose eingestellt hat. Bei einer Pseudarthrose handelt es sich um das Ausbleiben der knöchernen Überbrückung nach einer Fraktur. Hätte der behandelnde Orthopäde sofort die Fersenbeinfraktur festgestellt, dann eine ordnungsgemäße Behandlung begonnen, wäre die Fersenbeinfraktur folgenlos ausgeheilt, läge jetzt nicht bei der Mandantin eine nicht durchbaute Fraktur mit Pseudarthrose nebst begleitender Sekundärarthrose vor.
Nachdem die Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit gutachterlichen Bescheid festgestellt hat, dass dem Orthopäden als sorgfaltswidrig und damit als fehlerhaft angelastet werden muss, dass dieser anlässlich der Erstuntersuchung am Unfalltag den verletzten Fuß, nicht aber auch das Fußgelenk geröntgt hat, konnten wir außergerichtlich eine Regulierung der Ansprüche der Mandantin erzielen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat zur Abfindung der Ansprüche der Mandantin 16.000,00 € gezahlt.

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