Freiwilligkeitsvorbehalt und Sonderzahlungen

Wie im vorangegangenen Beitrag bereits dargestellt, kann die mehrfache Zahlung von Weihnachtsgeld oder einer anderen Gratifikation dazu führen, dass auch für zukünftige Zeiträume ein Zahlungsanspruch des Mitarbeiters aus sog. betrieblicher Übung entsteht. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in einer neuen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag verhindern kann.

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber verwandte einen Arbeitsvertrag, der u.a. folgende Regelung enthielt:

„Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 3250,00 € brutto. Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit der wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“

Den Mitarbeitern zahlte er jahrelang ein halbes Bruttogehalt als Urlaubsgeld und im November ein halbes Bruttogehalt Weihnachtsgeld. Zuletzt zahlte er nur noch das Urlaubsgeld und ließ das Weihnachtsgeld unter Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation entfallen. Ein betroffener Mitarbeiter klagte auf Zahlung und machte geltend, der Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung. Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei unwirksam.

Die Entscheidung:

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab. Es bestätigte seine Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, das Entstehen einer betrieblichen Übung durch einen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung auszuschließen. Allerdings müsse die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung klar und verständlich sein und dürfe auch nicht anderen Regelungen im Arbeitsvertrag widersprechen. Diese Vorgaben erfülle die zu beurteilende Formulierung.

Das Fazit:

Die Entscheidung des BAG zeigt dem Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum auf. Allerdings ist genau darauf zu achten, dass die im Arbeitsvertrag gewählte Formulierung die Vorgaben des BAG einhält.

BAG, Urteil vom 10.07.2008, 2 AZR 1111/06, veröffentlicht u.a. in NZA 2009, S. 310

Autor: RA Markus Achenbach

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