Frühinfektion nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes

 

 

Der Mandant erhielt Mitte 2007 in einem Klinikum ein künstliches Hüftgelenk. Postoperativ kam es zu Schwellungen und Schmerzen sowie einer zunehmenden Beinlängendifferenz nach der Operation bis zu ei-nem Zentimeter. Ferner wurden erhöhte Entzündungswerte (CRP-Wert) festgestellt.
Den belastungsabhängigen Schmerzen, der Erhöhung der Laborwerte und der allmählichen Zunahme der Beinverkürzung auf dem Boden einer möglichen Schaftsinterung sind die behandelnden Ärzte in den nachfolgenden 2 Jahren nicht nachgegangen. Erst, nachdem im Sommer 2009 eine Protheseninfektion festgestellt wurde, haben Ärzte aus einem anderen Krankenhaus dann einen Prothesenwechsel vorgenommen.

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover hat nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens Behandlungsfehler festgestellt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass im Rahmen der Operationsnachsorge ein medizinisches Versäumnis zu erkennen ist. Nach Auffassung der Schlichtungsstelle hätte spätestens 9 Monate nach der Operation (Mai 2008) während eines weiteren stationären Aufenthaltes in konsequenter Weise die Diagnostik einer klinisch suspekten Symptomatik vorgenommen werden müssen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hatte nämlich auch klinischerseits der Verdacht auf eine Frühinfektion bestanden, dem man hätte nachgehen müssen. Wäre man der klinisch suspekten Symptomatik bereits zu diesem Zeitpunkt (Mai 2008) nachgegangen, dann hätte man zu diesem Zeitpunkt bereits die Frühinfektion festgestellt und die Hüftprothese gewechselt.

Nach Auffassung der Schlichtungsstelle waren hiernach auf den Behandlungsfehler 1 ½ Jahre unnötige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zurückzuführen, nicht indes der Wechsel der Hüftprothese an sich, da diese auch 1 Jahr vorher nicht zu retten gewesen wäre.

Da nicht der Hüftprothesenwechsel auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen war, konnte ein Schmerzensgeld nur für 1 ½ Jahre Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geltend gemacht werden. Letztlich haben wir für den Mandanten eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 € erreichen können.

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