Gesellschafter-Geschäftsführer pflichtversichert

Neu ist die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.11.2005 (Az. – B 12 RA 1/04, veröffentlicht in NZA 2006, S. 396). Hiernach sind GmbH-Geschäftsführer, die gleichzeitig (bestimmender) Gesellschafter der GmbH sind, zwar in der Regel nicht „abhängig beschäftigt“, gleichwohl aber als „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie

selbst keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 400,00 € verdient,
und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber - dieser soll nur die GmbH sein - tätig sind.

Das ist bei kleinen GmbH`s häufig der Fall. Der GmbH-Geschäftsführer ist oft alleiniger Gesellschafter oder hat zumindest „beherrschenden Einfluss“ (mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder kleinere Anteile mit Sperrminorität). Er selbst beschäftigt regelmäßig keine Arbeitnehmer, Arbeitgeber ist vielmehr die GmbH. Als maßgeblicher Auftraggeber ist nach dem Bundessozialgericht die GmbH, für die der Geschäftsführer bestellt ist, anzusehen und nicht etwa deren Kunden. Dies bedeutet: Auf die Frage, mit wem die GmbH wirtschaftlich und rechtlich zusammenarbeitet, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob der Gesellschafter und Geschäftsführer als natürliche Person im wesentlichen nur für „seine“ GmbH arbeitet (also nicht weitere selbständige Tätigkeiten ausübt) und ob er – erneut als natürliche Person – Arbeitnehmer beschäftig oder nicht. Hat er bisher keine Versicherungsbeiträge gezahlt, besteht die Gefahr, dass er für einen Zeitraum von 4 Jahren nachentrichten muss.

Offensichtlich aufgrund der immensen wirtschaftlichen Folgen haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils gemeinsam angekündigt, der Entscheidung keine Folge leisten zu wollen. Stattdessen soll eine das Urteil korrigierende Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden. Wie lange die Ankündigung gilt und wie die geplante Gesetzesänderung aussehen soll, ist offen. Es stellt sich auch die Frage, warum die Rentenversicherung den Rechtsstreit überhaupt durchgeführt hat.

Autor: RA Markus Achenbach

Arbeitsrecht | Erbrecht | Familienrecht | Schadensersatz- und

Schmerzensgeldrecht | Straf- und OWI-Recht | Verwaltungsrecht | Zivilrecht

 

 

 

Markt 26-32, 53111 Bonn                                                          Zum Profil

Unsere Tipps...

 

...für Ihren Besuch in der Anwaltskanzlei.

Erfahren Sie mehr

Fachanwälte bringen Ihnen Vorteile

Bei der Vielzahl von Rechtsgebieten

empfiehltes sich einen erfahrenen

Ansprechpartner zu haben.

Erfahren Sie mehr

Wichtige Adressen