Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24.11.2005 (Az. - 2 AZR 614/04 -, veröffentlicht in NZA 2006, S. 366) bestätigt, dass die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer in der Regel zur Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses führt.

Ein Elektromechaniker war mit unbefristetem Arbeitvertrag beschäftigt. Durch Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages und Gesellschafterbeschluss wurde er Geschäftsführer und als solcher im Handelsregister eingetragen. Seine Bezüge wurden erhöht und sein Verantwortungsbereich ausgeweitet. Aufgrund Beschluss der Gesellschafter- hierzu bedarf es keinens Grundes – und aufgrund Vereinbarung wurde der Gesellschaftervertrag später aufgehoben und der Elektromechaniker wieder als Arbeitnehmer tätig. Als er nach wenigen Monaten die Kündigung erhielt, war streitig, ob er sich in der Probezeit befindet oder ob die Zeit als Geschäftsführer insoweit mit zu berücksichtigen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies letztendlich bejaht, jedoch klargestellt, dass die Bestellung zum Geschäftsführer grundsätzlich zur Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses führt. Wer ein Geschäftsführerverhältnis begründe, bezwecke hiermit regelmäßig eine Erhöhung der Vergütung, die Hoffnung auf eine zukünftig günstigere wirtschaftliche Entwicklung und eine Erhöhung seines sozialen Prestiges. Dann müsse er aber auch die Konsequenzen tragen, nämlich, dass er als weisungsbefugter Geschäftsführer nicht mehr Arbeitnehmer mit den dazugehörigen Schutzrechten ist. Dass der Klage dennoch stattgeben wurde, lag daran, dass der Kläger als Arbeitnehmer wieder mit den im wesentlichen gleichen Aufgaben als Geschäftsführer beschäftigt worden war. In diesem besonderen Fall sei nicht ersichtlich, warum eine neue Probezeit notwendig sein sollte.


Autor: RA Markus Achenbach

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