Gewährleistungsfrist nach VOB/B – Architektenhaftung wegen Beratungsfehler
Im Rahmen von Bauverträgen werden in der Regel Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer vereinbart.
Das OLG Nürnberg hat nunmehr entschieden, dass ein vom Bauherrn beauftragter Architekt im Rahmen der Architektenleistungen verpflichtet ist, den Auftraggeber über die Möglichkeit der Vereinbarung längerer Gewährleistungsfristen hinzuweisen. Im entschiedenen Fall war im Bauvertrag eine zweijährige Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB/B 1996 vereinbart worden. Nach Ablauf dieser Frist, aber noch vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des BGB von fünf Jahren, waren Mängel aufgetreten. Der Auftragnehmer berief sich auf die eingetretene Verjährung. Daraufhin nahm der Bauherr den von ihm beauftragten Architekten in Anspruch, da ihn dieser nicht richtig und vollständig beraten habe. Das OLG Nürnberg gab dem Bauherrn Recht. Aus dem Architektenvertrag ergebe sich die Pflicht des Architekten, den Bauherrn auf die längere Verjährungsfrist des BGB hinzuweisen, damit diese ggf. in den Bauvertrag aufgenommen werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es um die Vergabe besonders mängelträchtiger Gewerke gehe, bei denen Mängel typischer Weise erst nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Gewährleistungsfrist auftreten.
Fazit: Die Entscheidung ist auch nach der Änderung der VOB/B und der Verlängerung der dort geregelten Gewährleistungsfrist auf vier Jahre aktuell, da diese immer noch kürzer als die gesetzliche Gewährleistungspflicht ist. Der Architekt muss bei der Beratung des Bauherrn darauf achten, dass die Bauverträge möglichst lange Gewährleistungsfristen vorsehen. Um sich auch hinsichtlich der anderen Regelungen des Bauvertrags abzusichern, sollte der Architekt dem Bauherrn empfehlen, sich bezüglich des Bauvertrags durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009, 2 U 1566/06, NZW-Spezial 2010, 15
Autor: RA Markus Achenbach

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