Gewebeentfernung ohne Karzinom
Bei unserer Mandantin wurde im Jahre 2009 ein Herdbefund in der linken Brust festgestellt. Im Rahmen einer Operation am 14. Oktober 2009 in dem in Anspruch genommenen Krankenhaus wurde dann das zuvor histologisch nachgewiesene Mammakarzinom nicht entfernt, sondern nur fibrotisches Mammagewebe. Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein hat mit Bescheid vom 28. April 2010 festgestellt, dass bei der am 14. Oktober 2009 erfolgten Operation zur Entfernung des nachgewiesenen Mammakarzinoms es lediglich zu einer Gewebeentfernung ohne darin enthaltenes Karzinom gekommen ist, so dass dieses verblieb und nach Eingang des endgültigen histologischen Befundes bei einem weiteren Eingriff entfernt werden musste.
Die Gutachterkommission hält dies für fehlerhaft und sieht die Ursache in einem nicht ordnungsgemäß positionierten Markierungsdraht, der sich verschoben hatte, wodurch man dann behandlungsfehlerhaft sich von der Entfernung des nach mehreren Dokumentationshinweisen tastbaren Tumors hat abbringen lassen. Die Gutachterkommission sieht eine erhebliche Zusatzbelastung, insbesondere die Notwendigkeit einer Zweitoperation, als Folge des Behandlungsfehlers an.
Wir haben außergerichtlich für die Mandantin Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € erstritten.

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