Grober Behandlungsfehler aufgrund intraoperativer Gabe des Medikaments Arixtra

 

Unsere Mandantin litt an Einschränkungen ihrer Gehfähigkeit. Längeres Gehen oder Stehen bereiteten ihr Schmerzen und führten zu leichten Schwellungen der Unterschenkel. Ferner zeigten sich an den Innenseiten beider Unterschenkel bräunliche Verfärbungen. Unsere Mandantin begab sich deswegen zu dem Chefarzt der gefäß- und viszeralchirurgischen Abteilung des in Anspruch genommenen Krankenhauses. Die Beschwerden wurden dann nach der einschlägigen Klassifizierung als CEAP C4 eingestuft. Der in Anspruch genommene Chefarzt erklärte im Zuge der Voruntersuchung, er wolle einen minimal-invasiven Eingriff durchführen, um die Hautveränderungen zu beseitigen und die Überpigmentierung der Haut zurückgehen zu lassen. Er wies sodann darauf hin, dass der Eingriff lediglich mit dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sowie gegebenenfalls mit Schmerzen in den ersten Monaten verbunden sei. Andere Behandlungsalternativen - insbesondere die Möglichkeit einer alternativen Fasciotomie oder ganz einfach konservatives Vorgehen und Abwarten - schlug er nicht vor. Die Mandantin gab sowohl mündlich als auch schriftlich ausdrücklich an, dass sie Heparin nicht vertrage, dementsprechend ihr das Medikament Arixtra verabreicht werden müsse. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass das Medikament Arixtra nicht während der Operation, sondern frühestens 6 Stunden nach der Operation gegeben werden dürfe (dann hat nämlich die Hämostase eingesetzt, kann also Arixtra ohne die Gefahr von Blutungen verwendet werden). Entgegen dieser Angabe verabreichte dann der Anästhesist während der Operation Arixtra.

Bei der Mandantin entstand nach dem operativen Eingriff ein beidseitiges Kompartmentsyndrom. Sie kann deswegen nur ca. 40 bis 50 Meter unter Schmerzen mit Gehilfen gehen und 1 bis 2 Minuten stehen, muss sich im Übrigen eines Rollstuhls bedienen. Ferner traten ein Peronäus- und Tarsaltunnelsyndrom, ein Lymphödem sowie eine Keolidbildung der Narben auf. Die Mandantin leidet seitdem unter Schmerzen, die mit Opiaten behandelt werden und unterzieht sich fortlaufender Krankengymnastik. Es liegen eine Gangunsicherheit, ferner eine Einschränkung des Bewegungsausmaßes im Knie und dem linken Sprunggelenk vor. Ferner wachsen die Stoffwechselstörungen in den Unterschenkeln.

Da das in Anspruch genommene Krankenhaus sowie deren Haftpflichtversicherung außergerichtlich mit der falschen Behauptung eine Haftung abgelehnt haben, Arixtra sei nicht während der Operation, sondern 6 Stunden nach der Operation gespritzt worden, mussten die Ansprüche der Mandatin vor dem Landgericht Essen eingeklagt werden. Mit Urteil aus Dezember 2012 hat das Landgericht grobe Behandlungsfehler festgestellt, insbesondere die grob fehlerhafte Gabe von Arixtra während der Operation, die dann zu Einblutungen und dem Kompartmentsyndrom geführt hat. Der Krankenhausträger sowie der Chefarzt sind verurteilt worden, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von rückständig 18.400,00 € und monatlich laufend 800,00 € zu zahlen.

Da wir insbesondere das zuerkannte Schmerzensgeld für nicht angemessen halten, nach diesseitigem Dafürhalten vielmehr ein höheres Schmerzensgeld der Mandantin zustehen muss, haben wir Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt. Eine Entscheidung wird nicht vor Ende 2013 ergehen.

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