Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens
In einer Entscheidung vom 5.2.2004 (Az. 8 AZR 91/03, veröffentlicht in NZA 2004/649) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Haftung eines Arbeitnehmers auseinandergesetzt, der ein Dienstfahrzeug zur Verfügung hatte und mit diesem einen Schaden verursachte. Da im Arbeitsvertrag vereinbart war, dass der Arbeitnehmer bis zu einem Schaden in Höhe von 2.000,-- DM immer haftet (entsprechend einer Selbstbeteiligungsregelung mit der Versicherung), verlangte der Arbeitgeber Erstattung des Schadens bis zu dieser Höhe. Dem folgte das BAG nicht. Es blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung (vor allem Urteil vom 17.9.1998, NZA 1999/141), dass der Haftungsumfang in erster Linie davon abhängt, wie groß das Verschulden des Arbeitnehmers ist. Liegt nur leichteste Fahrlässigkeit vor, scheide eine Haftung generell aus.
Autor: RA Robert Erdrich

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