Haftung des Arbeitnehmers für von ihm verursachte Schäden
In einem Urteil vom 18.4.2002 (8 AZR 348/01, veröffentlicht in NZA 2003/37 ff.) befasst sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit der Haftung des Arbeitnehmers. Folgende Grundsätze werden aufgestellt:
- Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich auch voll; eine Haftungserleichterung ist allerdings nicht ausgeschlossen, was bedeuten kann, dass der Arbeitnehmer nicht den vollen Schaden zu tragen hat. Wie viel des Schadens er zu tragen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht. Wonach bestimmt sich jetzt der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers, wenn er grob oder normal fahrlässig handelt? Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts kommt es in erster Linie auf folgende Gesichtspunkte an:
- Wie groß ist das Verschulden des Arbeitnehmers zu bewerten?
- Muss er eine Arbeit verrichten, bei der leicht ein Schaden auftreten kann (sog. Gefahrgeneigte Arbeit?
- Wie hoch ist der verursachte Schaden?
- Hätte der Arbeitgeber das Schadensrisiko versichern können?
- Welche Stellung hat der Arbeitnehmer im Betrieb (Verantwortung, Weisungsbefugnis, nur ausführendes Organ)?
- Persönliche Verhältnisse: Wie hoch ist sein Arbeitslohn (Kann er sich Zahlungen "leisten"); wie lange ist er im Betrieb beschäftigt; wie alt ist er; hat er Familie; wie stellt sich sein bisheriges Verhalten dar?
Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Vorgaben des Gerichts recht detailliert sind.
Autor: RA Robert Erdrich

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