Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich nach § 266 a StGB strafbar machen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß abführt (Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden (Az VI ZR 123/00), dass der Geschäftsführer für Vorgänge, die vor seiner Amtszeit liegen, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dies kann sogar so weit führen, dass er für Beitragsrückstände, die während seiner Amtszeit entstehen, nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Ursachen für die fehlende Zahlungsfähigkeit vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer gelegt wurden.
Autor: RA Robert Erdrich

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