Harnleiter durchtrennt bei operativer Entfernung der Eierstöcke
Die Klägerin hat den behandelnden Ärzten des in Anspruch genommenen Krankenhauses vorgeworfen, bei einer Adnexektomie (operative Entfernung eines oder beider Eierstöcke) ihren Harnleiter durchtrennt und die Harnleiterdurchtrennung in den Folgetagen trotz eindeutiger Entzündungszeichen und Symptome nicht erkannt zu haben.
Nach Auffassung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein ist die Durchtrennung des Harnleiters während der Adnexektomie eingetreten, handelte es sich um einen vorwerfbaren, vermeidbaren Behandlungsfehler. Zudem war es nach den Feststellungen der Gutachterkommission behandlungsfehlerhaft, die Harnleiterverletzung erst deutlich zu spät bemerkt zu haben.
Die Parteien haben vor dem Landgericht Mönchengladbach um Schadensersatz gestritten. Letztlich ist auf Vorschlag des Landgerichts Mönchengladbach ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Beklagten 30.000,00 € zur Abfindung der Ansprüche an die Klägerin gezahlt haben.

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