Harnleiter durchtrennt bei operativer Entfernung der Eierstöcke

 

Die Klägerin hat den behandelnden Ärzten des in Anspruch genommenen Krankenhauses vorgeworfen, bei einer Adnexektomie (operative Entfernung eines oder beider Eierstöcke) ihren Harnleiter durchtrennt und die Harnleiterdurchtrennung in den Folgetagen trotz eindeutiger Entzündungszeichen und Symptome nicht erkannt zu haben.

Nach Auffassung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein ist die Durchtrennung des Harnleiters während der Adnexektomie eingetreten, handelte es sich um einen vorwerfbaren, vermeidbaren Behandlungsfehler. Zudem war es nach den Feststellungen der Gutachterkommission behandlungsfehlerhaft, die Harnleiterverletzung erst deutlich zu spät bemerkt zu haben.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Mönchengladbach um Schadensersatz gestritten. Letztlich ist auf Vorschlag des Landgerichts Mönchengladbach ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Beklagten 30.000,00 € zur Abfindung der Ansprüche an die Klägerin gezahlt haben.

Familienrecht | Medizin- und Arzthaftungsrecht | Schadensersatz- und

Schmerzensgeldrecht | Scheidungsrecht | Unterhaltsrecht

 

 

 

Scheibenstraße 45, 40479 Düsseldorf                                       Zum Profil

Unsere Tipps...

 

...für Ihren Besuch in der Anwaltskanzlei.

Erfahren Sie mehr

Fachanwälte bringen Ihnen Vorteile

Bei der Vielzahl von Rechtsgebieten

empfiehltes sich einen erfahrenen

Ansprechpartner zu haben.

Erfahren Sie mehr

Wichtige Adressen