Im Auge verbliebene Kunstlinsenbügel

 

Bei dem Mandanten wurde in einer Augenklinik eine zuvor eingebrachte Kunstlinse explantiert. Es kam sodann zu Sehstörungen, die auf einem während dieser Operation im Auge verbliebenen Kunstlinsenbügel beruhten, der die Schattenwahrnehmungen verursachte. In einer weiteren Operation wurde der Kunstlinsenbügel extrahiert. Danach sollte eine Hinterkammerkunstlinse eingesetzt werden. Bei dieser weiteren Operation kam es zur Schädigung der Regenbogenhaut, brach ferner bei der Implantation der Kunstlinse ein Bügel ab, der im Glaskörperraum versank. Die beschädigte Linse wurde aus dem Auge entfernt und der abgebrochene Bügel im Glaskörperraum belassen. Die Ersatzlinse des gleichen Typs konnte komplikationslos im Auge implantiert werden.


Der Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Der Sachverständige – Chefarzt eines Klinikums für Augenheilkunde – kommt zu dem Ergebnis, dass die Fixation der Kunstlinse bei einer der Folgeoperationen nicht regelrecht vorgenommen wurde. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat nunmehr an den Mandanten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € gezahlt.

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