Informationspflichten der Bank bei Rückvergütungen

 

Beim Vertrieb bestimmter Kapitalanlagen erhalten Banken für die Vermittlung sog. Rückvergütungen. Rückvergütungen sind Provisionen, die im Prospekt offen ausgewiesen sind (bspw. als Aufgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren), wobei aber nicht dargestellt wird, wem diese gezahlt werden.

Der BGH hat in verschiendenen Beschlüssen (u.a. Beschluss v. 09.03.2011, XI ZR 191/10) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Bank den Kunden über an sie fließende Rückvergütungen aufklären muss.

Zwar seien die Rückvergütungen nicht (wie sog. Innenprovisionen) im Anlagebetrag "versteckt", sondern offen ausgewiesen. Beim Anleger können daher keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen. Die Aufklärungspflicht der Bank über den Erhalt der Rückvergütungen ergebe sich jedoch daraus, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der Bank erkennen könne, ihm gerade diese Anlage zu empfehlen. Er gehe dann irrig davon aus, dass ihn die Bank neutral berate. Nur durch den Hinweis auf die Rückvergütung und deren Höhe könne der Anleger beurteilen, ob die Anlageempfehlung der Bank allein im Kundeninteresse erfolgt sei, oder im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen.
Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, ist sie dem Anlager gegenüber daher grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Zugunsten des Anlegers greift zudem eine Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank als Aufklärungsverpflichtete muss also beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte.

Fazit:
Die Rechtsprechung des BGH ist für Anleger erfreulich. Hat die Bank bei der Beratung nicht über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt, bestehen für den Anleger gute Aussichten, aus der Geldanlage wieder heraus zu kommen.


Autor: RA Markus Achenbach

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