Abfindung gem. § 1 a KSchG - Entstehungszeitpunkt

Gem. § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn ihm betriebsbedingt gekündigt wird und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, sofern er keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in einer Entscheidung vom 10.05.2007 (veröffentlicht in NJW 2007, S. 3086) mit der Frage befassen, in welchem Zeitpunkt der Abfindungsanspruch entsteht. Hintergrund der Entscheidung war ein Sachverhalt, in dem ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hatte. Im Kündigungsschreiben war ihm entsprechend der Regelung in § 1 a KSchG eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zugesagt worden, falls er keine Kündigungsschutzklage erhebe. Da der Mitarbeiter die Abfindung erhalten wollte, legte er keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er verstarb dann jedoch unerwartet, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen und das Arbeitsverhältnis beendet war. Die Erben verlangten daraufhin vom Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung, da der Abfindungsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Versterbens des Mitarbeiters bestanden habe und somit vererbt worden sei.

Das BAG wies den Anspruch jedoch zurück. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 a KSchG habe der Arbeitsnehmer erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf die zugesagte Abfindung. Da der Mitarbeiter im vorliegenden Fall aber bereits vorher verstorben sei, sei der Abfindungsanspruch gar nicht erst entstanden. Er habe daher auch nicht auf die Erben übergehen können.

Autor: RA Markus Achenbach

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