Klagefrist für Kündigungsschutzklage bei nachträglicher Kenntnis von Schwangerschaft

Bekanntlich muss grds. innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, da die Kündigung ansonsten als rechtswirksam gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nunmehr mit dem Sonderfall einer schwangeren Arbeitnehmerin zu befassen.

Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin eines Hotels war schwager. Ohne Kenntnis von dieser Schwangerschaft zu haben, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen. Eine Woche nach dem Zugang der Kündigung informierte die Mitarbeiterin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft. Anschließend führten die Parteien Verhandlungen über die Zahlung einer Abfindung, sofern die Arbeitnehmerin die Kündigung akzeptiere. Diese Vergleichsverhandlungen scheiterten jedoch, woraufhin die Arbeitnehmerin etwa sechs Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhob.

Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Klage verspätet erhoben worden und die Kündigung daher rechtswirksam geworden sei. Grds. sei eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren gem. § 9 Abs. 1 S.1 Mutterschutzgesetz (MSchG) unwirksam, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung bekannt gewesen sei oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werde. In diesem Fall bedürfe eine Kündigung nämlich der Zustimmung der zuständigen Behörde. Diesen Unwirksamkeitsgrund hätte die Arbeitnehmerin jedoch innerhalb einer Frist von drei Wochen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend machen müssen. Es gebe zwar in § 4 Abs. 4 KSchG eine Sonderregelung, wonach die Frist zur Klageerhebung erst mit der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zustimmung zur Kündigung beginne. Diese Vorschrift gelte jedoch nur in dem Fall, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung überhaupt von der Schwangerschaft wusste. Nur in diesem Fall hätte der Arbeitgeber nämlich ein Zustimmungsverfahren auch einleiten können.

Fazit: Die Entscheidung des BAG bestätigt die bisherige Tendenz in der Rechtsprechung, wonach alle Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können, inenerhalb der Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden müssen. Auf das Einhalten dieser Frist ist also unbedingt zu achten.

BAG, Urteil vom 19.02.2009, 2 AZR 286/07, veröffentl. u.a. in NZA 2009, S. 980

Autor: RA Markus Achenbach

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