Kündigung wegen Diebstahls – Verwertung heimlicher Videoaufzeichnungen

Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass ein oder mehrere Mitarbeiter Diebstähle zu seinen Lasten begehen, wird er bemüht sein, diesen Verdacht aufzuklären. Häufig wird hierbei eine heimliche Videoüberwachung der Mitarbeiter erwogen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass eine solche Videoüberwachung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Ergebnis einer solchen Videoaufzeichnung verwertet und bspw. zu einer Kündigung des betreffenden Mitarbeiters herangezogen werden. In einer neuen Entscheidung (BAG, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11) hat das BAG diese Grundsätze noch einmal wie folgt zusammengefasst:

  • Bei der Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung ist eine Abwägung zwischen dem Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Mitarbeiters vorzunehmen.
  • Das Interesse an der Verwertung der Videoaufzeichnung hat nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Interesse hinzukommen. Allein das Interesse, ein Beweismittel zu sichern, reicht nicht aus.
  • Die heimliche Überwachung eines Mitarbeiters ist daher nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung des Mitarbeiters besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzige verbliebene Mittel zur Aufklärung darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
  • Der Verdacht muss sich zudem auf eine konkrete strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung und einen abgrenzbaren Kreis von Mitarbeitern beziehen.

Fazit: Die verdeckte Videoüberwachung sollte erst dann eingesetzt werden, wenn alle anderen Aufklärungsversuche erfolglos geblieben sind. Ferner dürfen nicht alle Mitarbeiter und der gesamte Betrieb überwacht werden. Die Videoüberwachung muss sich vielmehr auf einen bestimmten verdächtigen Tat- und Täterkreis beziehen.

Autor: RA Markus Achenbach

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