Kündigungsschutzklage wahrt tarifliche Ausschlussfrist

In Tarifverträgen ist häufig geregelt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist schriftlich und im Fall der Ablehnung durch den Arbeitgeber binnen einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Falle des Endes eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Ablauf einer Befristung war es bislang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Wahrung der zweiten Frist erforderlich, zur Wahrung der Ansprüche auf fortlaufende Vergütung eine bezifferte Klage zum Arbeitsgericht zu erheben. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des BAG wahrt die Kündigungsschutzklage oder die Klage auf Entfristung des Arbeitsvertrags alle Ansprüche, die vom Erfolg der Bestandsschutzstreitigkeit abhängen. Mit dieser Entscheidung setzt das BAG konsequent ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 um.

Für Arbeitnehmer ist allerdings Vorsicht geboten: Ansprüche, die bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden sind (bspw. auf eine anteilige Sonderzahlung oder eine Tantieme), müssen dennoch wirksam mit einer bezifferten Klage geltend gemacht werden. Sie hängen nämlich nicht vom Ausgang des Bestandsstreits ab.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Bereich des Arbeitsrechts haben, können Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Markus Achenbach und Robert Erdrich wenden.

BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11

Autor: RA Markus Achenbach

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