Künstliches Sprunggelenk statt Arthrodese

 

Unsere Mandantin suchte einen Orthopäden in Leipzig auf, der sie in das in Anspruch genommene Krankenhaus verwies, um eine Gelenkversteifung – Arthrodese – durchführen zu lassen. Der damalige Chefarzt des beklagten Krankenhauses empfahl der Mandantin statt der Arthrodese ein künstliches Sprunggelenk zu implantieren. Diese Implantation wurde dann im November 2002 durchgeführt. Im Januar 2003 kam es zu einer plötzlich auftretenden schmerzhaften Bewegungsblockierung. Ursächlich hierfür war die Verschiebung des zwischen den Komponenten eingelagerten formschlüssigen Kunststoffkerns (Inlay) des künstlichen Sprunggelenkes. Es kam zu einer Revisionsoperation in einem Universitätsklinikum, wo der schienbeinseitige Prothesenanteil gewechselt wurde. Aufgrund persistierender Beschwerden musste später dann doch noch eine Gelenkversteifung durchgeführt werden.

Der Mandantin sind erheblichste Schäden entstanden, die wir vor dem Landgericht Berlin eingeklagt haben. Das Landgericht Berlin hat der Klägerin mit Urteil vom 07. April 2011 Schadensersatz in Höhe von 39.460,00 € nebst Zinsen seit Mai 2003 zugesprochen. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf das in dem Gerichtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Behandlungsfehler der beklagten Ärzte festgestellt, soweit diese die Inlay-Verschiebung nicht rechtzeitig erkannt und nicht den Versuch einer sogenannten geschlossenen Reposition unternommen hatten (man hätte zumindest versuchen müssen, das Inlay mittels Streichbewegungen in die richtige Position zurückzubewegen, wodurch dann Folgeoperationen vermieden worden wären).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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